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Steuerhinterziehung

„Automatischer Informationsaustausch“

Bisher galt u.a. die Türkei bei Menschen, welche es mit der Steuerehrlichkeit nicht so genau nahmen, als sicherer Hafen (safe haven). Das gilt jetzt nicht mehr. Was bereits für mehr als 100 Staaten gilt, ist nun auch für die Türkei Wirklichkeit geworden. Hinter dem Kürzel AIA verbirgt sich der „Automatischer Informationsaustausch“. Die entsprechende Verordnung hat jetzt auch der türkische Staatspräsident Erdogan unterzeichnet.

Wer Konten in der Türkei hat, wird jetzt automatisch den deutschen Finanzämtern gemeldet. Umgekehrt melden auch deutsche Banken die Konten türkischer Steuerbürger an die Türkei. Wenn sich dann beim Datenabgleich zeigt, dass Inhaber türkischer Konten Geldzuflüsse nicht angegeben haben, könnte dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Also kurz gesagt: Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und dem Finanzamt unversteuerte Einkünfte auf einem Konto in der Türkei verschwiegen hat, wird jetzt wahrscheinlich entdeckt und strafrechtlich belangt. Dies führt natürlich zu einer erheblichen Verunsicherung, wobei noch eine Nachricht in der deutschen Ausgabe von Hurriyet das ihrige dazu beiträgt. Darin soll ein Abgeordneter der Regierungspartei AKP seinen türkischen Landsleuten den Rat gegeben haben, sich bei diesbezüglichen Fragen an ihr Finanzamt zu wenden, was natürlich fatale Folgen haben kann, was von dem Verfasser des vorliegenden Artikels als keine gute Idee bezeichnet werden muss.

Man kann davon ausgehen, dass es nicht nur um vermögende Personen geht, sondern auch um Empfänger staatlicher Leistungen, welche Konten in der Türkei unterhalten. Jeder potentiell Betroffene sollte sich gut überlegen, ob er nicht doch den Weg in die Steuerehrlichkeit sucht. Leider wurden die Rahmenbedingungen für eine Selbstanzeige immer mehr verschärft, was die Entscheidung nicht leichter macht, aber eine solche dennoch in Betracht gezogen werden sollte.   Grundsätzlich besteht immer noch die Möglichkeit, zu versuchen, Straffreiheit zu erlangen und man sollte dies, unabhängig von der eigenen Einschätzung einer drohenden Entdeckung, ernsthaft überlegen. Ob Betroffene die Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen, um im günstigsten Falle Straffreiheit zu erlangen, kann hier nicht pauschal beantwortet werden, zumal dabei im Einzelfall mitunter hohe Hürden zu bewältigen sind.

Sollte man sich zu einer Selbstanzeige/Nacherklärung entscheiden, ist eine sachgerechte Beratung unerlässlich, da die Durchführung der Selbstanzeige, bzw. die zu beachtenden Hinder¬nisse, nicht gering sind. Will man sich diesen Vorteil nicht verscherzen, müssen die Spielregeln eingehalten werden. Gerade die abgestufte Selbstanzeige, oder besser gesagt, die Nacherklärung, bedarf einer sorgfältigen Bearbeitung. Wie die Anforderungen genau sind, erläutert der Verfasser dieses Artikels gerne in einem ausführlichen Be¬ratungs¬gespräch. Als erfahrener Steuerexperte stehe ich Betroffenen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gerne hilfreich zur Seite. Der Verfasser konnte über Jahrzehnte hinweg im Hinblick auf eine Vielzahl an bearbeiteten Fälle wegen hinterzogener Steuern Erfahrungen mit den Behörden sammeln und die absolute Vertraulichkeit aller Informationen steht für mich an oberster Stelle. Es konnte in vielen Fällen der Nichterklärung von Kapitalerträgen Nacherklärungen für die betroffenen Steuerpflichtigen erfolgreich gefertigt und wirksame, sowie daher strafbefreiende, Selbstanzeigen für die Mandanten bei den Finanzämtern erreicht werden. Für nahezu alle Fälle führte dies von der strafrechtlichen Seite her zu einer Einstellung der Verfahren bei den Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu).

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.06.2021 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

 

 

Autor: RA Widmaier

Wann: 04.06.2021

Steuerpflicht bei Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

Kapitalanleger als Opfer eines Schneeballsystems können sich gegen Forderungen vom Finanzamt auf Grund eines neuen Urteils mit aussichtsreichen Chancen wehren

Betrogene Anleger haben es zu keinem Zeitpunkt verstehen können, dass sie auf nie erhaltene Gelder aus angeblichen Gewinnen Steuern bezahlen sollen. Sie sahen sich durch die Forderungen der Finanzverwaltungen doppelt geschädigt. Durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun für Tausende betroffene Anleger die Möglichkeit, sich gegen entsprechende Steuerbescheide erfolgversprechend zur Wehr zu setzen.

  • Der Bundesfinanzhof hat nämlich in einem Urteil (Az. VIII R 42/18) entschieden, wonach Scheingewinne aus Schneeballsystemen nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn Anlagebetrüger ihren Kunden die Abführung der Kapitalertragsteuern durch nicht korrekte Abrechnungen vorgaukeln.  

Schneeballsysteme sind für Anleger oft nicht zu erkennen.

Das Konzept, Menschen mit leicht zu verdienendem Geld anzulocken, funktioniert immer noch. Versprochen wird das Blaue vom Himmel: Alles sei „lukrativ – planbar – erfolgreich“. Hohe Rendite bei einer variablen Laufzeit und keinem Risiko. So werden Millionen Euro eingesammelt.

Da solche Betrugssysteme große „Renditen“ in kurzer Zeit versprechen, gibt es immer wieder Nachfolgetäter.  Die Betrüger erzählen, sie hätten eine neue Regelung, die andere übersehen hätten, und dass dadurch das System nicht mehr zusammenbrechen könne. Auch heute ist diese Betrugsmasche weit verbreitet und viele Anleger haben in ein Schneeballsystem investiert ohne es zu wissen geschweige denn, zu bemerken.

Das System ist jedes Mal das Gleiche, indem jemand hohe Zinssätze verspricht und Kapital einsammelt, meistens von gutgläubigen Anlegern. Aus diesem und dem Kapital weiterer Anleger werden dann die versprochenen Zinsen bezahlt. Von einer Investition des eingesetzten Kapitals kann normalerweise keine Rede sein und problematisch wird es dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Geld stehen gelassen und die Zinsen in das System wieder reinvestiert werden. Genau hier schlägt dann der Fiskus mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.

Die Kunden können zum Beispiel über den Initiator angebliche Vorzugsaktien von DAX-Unternehmen zu besonders lukrativen Kursen kaufen. Oft kann auch noch eine Kursabsicherung über einen bestimmten Verkaufspreis zu einem bestimmten Ablaufdatum mit erworben werden. Die Anleger sollen sich damit abgesichert fühlen.

Tatsächlich werden dann vom Anbieter keine Aktien für die Anleger erworben. Wenn Auszahlungen stattfinden, werden diese durch die Einzahlungen anderer Anleger finanziert. Insofern handelt es sich um ein typisches Schneeballsystem.

Das tückische ist dann oft, dass zum Ablauf bestimmter sogenannter "Haltefristen" Abrechnungen über fiktive Veräußerungspreise durch den Anbieter erstellt werden. Die dort ausgewiesenen Summen werden entweder an die Kunden ausbezahlt oder -so wie meistens- von den Kunden gleich wieder in neue Aktienkäufe investiert.

Wenn sich dann irgendwann keine neuen Anleger mehr finden lassen, platzt das Schneeballsystem. Der Initiator taucht unter oder wird verhaftet.

Rückzahlungen auf die eingezahlten Gelder haben die Anleger zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht erhalten. Die Anleger haben ihr Geld verloren. Damit aber noch nicht genug! Irgendwann tritt dann das Finanzamt auf den Plan: Es will die in den Abrechnungen ausgewiesenen Verkaufsgewinne der Besteuerung unterwerfen. Dies bedeutet für viele der ehemaligen Anleger des aufgeflogenen Schneeballsystems, dass sie nun noch tausende an Euro an das Finanzamt zahlen sollen.

Betroffene Anleger erhalten dann von den Finanzverwaltungen entsprechende Anhörungsbögen.

Der Unterzeichner rät den Empfängern solcher Post, sich unbedingt fachkundig beraten zu lassen, denn es laufen in der Regel kurze Fristen, welche beachtet werden müssen, um die seitens der Finanzverwaltung unterstellten Voraussetzungen einer möglichen Steuerpflicht überprüfen zu lassen. Es handelt sich in jedem betroffenen Fall um eine Einzelentscheidung, welche von individuellen Begleiterscheinungen abhängig ist.

Durch das anfangs erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 42/18) besteht nun für viele betroffene Anleger die Möglichkeit, sich gegen entsprechende Steuerbescheide zur Wehr zu setzen.

Für nicht ausgezahlte Scheingewinne aus Schneeballsystemen müssen keine Steuern gezahlt werden, sofern der Veranstalter des Schneeballsystems seinen geprellten Kunden vorgaukelte, dass er die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß ans Finanzamt überwiesen hat und der Unterzeichner steht den Betroffenen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gerne hilfreich zur Seite. Der Unterzeichner hat im Hinblick auf eine Vielzahl an bearbeiteten Fälle Erfahrungen mit den Behörden sammeln können und die absolute Vertraulichkeit aller Informationen steht für mich an oberster Stelle.

Die Erfolgsaussichten bei einem fachgerechten Tätigwerden sind sehr hoch.

Die Informationen eines telefonischen Erstgesprächs genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung auszusprechen und Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2021 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

 

Wann: 20.05.2021

Verjährungsfrist für Forderungen

aus Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen

Mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren alle Forderungen, die im Jahr 2016 entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Sie müssen daher rechtzeitig vor dem 31.12.2019 prüfen, ob Sie im Jahr 2016 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.

Auch hier noch ergänzend ein Hinweis dahingehend, dass eventuelle Mahnungen durch Ihre Firma die Verjährung nicht unterbrechen, sondern nur den Verzug bzgl. der Zinsen und Kosten auslöst. Die Verjährungsunterbrechung muss durch eine Klage, einen Mahn¬bescheid oder möglicherweise eine Stundungsabrede bzw. eines Anerkenntnisses oder eine notariellen Urkunde bewirkt werden. Hier gibt es anscheinend doch noch Missver¬ständnisse bei den Unternehmen, was ich hiermit noch einmal klargestellt haben möchte, damit Ihre Firma keine Nachteile erleidet.

Autor: RA Widmaier

Wann: 22.11.2019

Abgabefristen Steuererklärungen

Geänderte Abgabefristen ab Veranlagungsjahr 2018

Mit diesem Rundschreiben möchte meine Steuerkanzlei über neue Abgabefristen und Verspätungszuschläge, beginnend mit dem Steuerjahr 2018, unterrichten.

Der Gesetzgeber hat die allgemeine Abgabefrist zwar auf den ersten Anschein hin verlängert, und zwar bei durch Rechtsanwälte oder Steuerberater vertretene Mandanten anstatt zum Jahresende, nunmehr zum 29.02. des jeweiligen auf das Veranlagungsjahr folgenden übernächsten Jahres. Was oberflächlich gesehen als eine Erleichterung verkauft wird, ist letztendlich keine solche, da die neue Regelung insoweit eine erhebliche Verschärfung aufweist, als momentan keine Möglichkeit mehr vorgesehen ist, eine Verlängerung dieser Frist zu erreichen. Der Gesetzgeber hat vielmehr dafür gesorgt, dass nunmehr jegliche Fristüberschreitung automatisch einen Verspätungszuschlag nach sich zieht, den das Finanzamt grundsätzlich weder ganz noch teilweise erlassen kann.

Die absolute Deadline für die Abgabe einer jeweiligen Steuererklärung ist also, um es nochmals deutlich zu betonen, bei einem durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertretenen Mandanten der 29.02. des ab 2018 auf das Veranlagungsjahr folgenden übernächsten Jahres.

Um eine finanzielle Zusatzbelastung in Gestalt eines Verspätungszuschlages zu vermeiden (es gelten nicht mehr die Einwände einer Arbeitsbelastung oder Krankheit des Beraters), wird dringend empfohlen, die Unterlagen für jedes Veranlagungsjahr frühzeitig und vollständig dem Berater zur Verfügung zu stellen, in meiner Kanzlei allerspätestens zum 31.10. für ein zurückliegendes Veranlagungsjahr.

Es sollte daran gedacht werden, dass die Erstellung einer Erklärung nach dem Eintreffen der erforderlichen Belege usw. stets noch einige Zeit in Anspruch nimmt und in meiner Kanzlei kann aus Fairnessgründen keine Erklärungen vorgezogen werden, sondern alle werden in der Reihenfolge nach ihrem Eingang abgearbeitet. Es spielt momentan weiter keine Rolle, aus welchem Grund die Unterlagen verspätet eintreffen, denn es liegt weit-gehend nicht mehr in der Hand eines Beraters, eine Verlängerung zu erreichen.

Es kann daher beispielsweise von meiner Seite für Steuerunterlagen, welche verspätete abgegeben werden, und, sofern die Steuererklärungen nicht mehr rechtzeitig bis zum 29.02.eines jeden übernächsten Jahres gefertigt werden können, keine Haftung oder gar Verantwortung für rechtliche Nachteile übernommen werden. Es muss diesbezüglich nochmals ausdrücklich um Verständnis gebeten werden, aber es handelt sich, wie gesagt, insoweit um einen automatisierten Verspätungszuschlag und die Frage, ob es irgendwelche Ausnahmetatbestände geben wird, ist völlig ungeklärt und muss der Zukunft vorbehalten bleiben. Auch hierfür kann kein Risiko übernommen werden.

Soweit also die angeblich frohe Botschaft einer Fristenerleichterung!!!


Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2019 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Autor: RA Axel Widmaier

Wann: 24.09.2019

Die Schlinge der Steuerfahndung zieht sich weiter zu

Selbstanzeige/Nacherklärung

Vor einiger Zeit hatten Ermittler der Steuerfahndung eine Großrazzia in mehreren deutschen Städten gegen Steuerhinterzieher gestartet, so die jüngsten Nachrichten in verschiedenen Medien. Mehrere Jahre nach der Veröffentlichung bzw. der Auswertung der sogenannten „Panama Papers“ sollen die Ermittler u. a. Wohnräume von mehreren vermögenden Privatpersonen, diversen Banken und Sparkassen sowie die Geschäftsräume von einigen Steuerberatern durchsucht haben. Die Erkenntnisse beruhen u.a. auf Information der Staatsanwaltschaft Frankfurt. Hierbei scheint auch die Deutsche Bank in das Visier der Ermittler geraten zu sein, denn es besteht der Verdacht, dass über eine frühere Gesellschaft derselben, der „Regula Limited“, für Kunden diverse Briefkastenfirmen gegründet und damit geholfen worden sein soll, Steuern zu hinterziehen. Bereits im November letzten Jahres sind Geschäftsräume der Deutschen Bank in diesem Zusammenhang durchsucht worden und, so nach Angaben der Ermittler, es wurden diverse Geschäftsunterlagen in schriftlicher und elektronischer Form sichergestellt. Das Ganze geht wohl hauptsächlich auf die Enthüllungen durch ein internationales Mediennetzwerk im Frühjahr 2016 zurück, wonach die zugespielten Datenberge große Geldströme nach Panama zeigten, wo Tausende Briefkastenfirmen angesiedelt sind.

Man kann wohl nach wie vor davon ausgehen, dass es nicht nur um ein paar vermögende Privatpersonen geht, sondern um weitere Personen, welche Konten im Ausland bzw. Panama unterhalten. Nach wie vor findet also eine massive Treibjagd auf Steuersünder statt. Ursprüng­lich waren es die von den Bundesländern, hier vor allem Nordrhein-Westfalen, gekauften und von Dritten rechtswidrig erlangten Bankdaten über eine Vielzahl von Bundesbürgern, welche Konten im Ausland unterhielten, und jetzt noch hinzukommend, diejenigen, welche durch die Verwertung der Panama Papers aufge­fallen sind. Dies zeigt ganz klar, dass das Ganze nach wie vor nicht zu Ende ist und jeder potentiell Betroffene sich gut überlegen sollte, ob er nicht doch den Weg in die Steuerehrlichkeit sucht. Leider wurden die Rahmenbedingungen für eine Selbstanzeige immer mehr verschärft, was die Entscheidung nicht leichter macht, aber eine solche dennoch in Betracht gezogen werden sollte.

Viele Betroffene haben bereits die Möglichkeit der Selbstanzeige genutzt, um im günstigsten Falle eine Straffreiheit zu erlangen. Welche Hürden dabei im Einzelnen zu bewältigen sind, wurde von mir bereits in früheren Beiträgen ausführlich dargelegt.

Es wurden, wie gesagt, in der Vergangenheit Steuerdaten aus erworbenen CD`s an verschiedene Finanz­ministerien übermittelt und aufgrund mehrerer mit Steuerfahndern geführten Gespräche ergibt sich, dass über das Warten auf Selbstanzeigen hinaus, die Steuerfahndung aktiv mit Hausdurch­suchungen tätig ist, also sollte man sich mit einer Entscheidung nicht zu viel Zeit lassen!!!. Es kann also gut sein, dass Beamte der Steuerfahndung (Steufa) bei Privatleuten, die keine Selbst­anzeige abgegeben haben, aber eben darauf spekulierten, nicht auf einer CD oder den Panama Papers gespeichert zu sein, erscheinen werden. Für die Fahnder ist es ein Leichtes abzugleichen, wer keine Selbstanzeige eingereicht hat.

Grundsätzlich besteht immer noch die Möglichkeit, zu versuchen, die Straffreiheit zu erlangen und man sollte dies, unabhängig von der eigenen Einschätzung einer drohenden Entdeckung, ernsthaft überlegen.

Ein weiteres Argument für ein solches Vorgehen ist darin zu sehen, als es bei versteckten Konten durchaus sein kann, dass aufgrund des Alters des Steuerpflichtigen möglicherweise der Vorgang vergessen wird, bzw. Belege nachher nicht mehr auffindbar sind und keiner mehr weiß, wo sich das Konto überhaupt befindet. Hier stehen nicht steuerliche Aspekte im Vordergrund sondern die bange Frage, kommt man noch an das Geld.

Sollte man sich zu einer Selbstanzeige/Nacherklärung entscheiden ist eine sachgerechte Beratung unerlässlich, da die Durchführung der Selbstanzeige, bzw. die zu beachtenden Hinder­nisse, nicht gering sind. Will man sich diesen Vorteil nicht verscherzen, müssen die Spielregeln eingehalten werden. Gerade die abgestufte Selbstanzeige, oder besser gesagt die Nacherklärung, bedarf einer sorgfältigen Bearbeitung. Wie die Anforderungen genau sind, erläutere ich gerne in einem ausführlichen Be­ratungs­gespräch. Als erfahrener Steuerrechtsexperte stehe ich gerne bei dieser schwierigen und komplexen Materie hilfreich zur Seite. Der Unterzeichner hat über Jahrzehnte hinweg im Hinblick auf eine Vielzahl an bearbeiteten Fälle wegen hinterzogener Steuern Erfahrungen mit den Behörden sammeln können und die absolute Vertraulichkeit aller Informationen steht an oberster Stelle. Was man alles beachten sollte, kann meinem Videobeitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen" (www.rechtsanwalt-widmaier.de) entnommen werden.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.06.2019 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Autor: RA Axel Widmaier

Wann: 12.06.2019

Airbnb und Selbstanzeige

6000 Betten werden jede Nacht im größten Hotel Deutschlands belegt und wer bezahlt die Steuern?

Die Idee einen Marktplatz für die Buchung und Vermietung von privaten Unter­künften, ähnlich einem Hotel Reservierungssystem anzubieten, kommt aus den Ver­einigten Staaten. Der entsprechende Community-Marktplatz Airbnb ist eine Woh­nungsplattform auf der sowohl gewerbliche als auch private Vermieter ihre Wohnung oder ihr Haus wie ein Hotelzimmer zur Vermietung anbieten.

Der Gedanke des Sharings, egal ob Auto oder Wohnung, ist weltweit verbreitet. Aber mit einem Dankeschön unter Gleichgesinnten ist es hier nicht mehr getan. Wenn Nacht für Nacht in Deutschland ungefähr 6000 Betten gebucht und belegt werden, fließt natürlich auch viel Geld. Es ist ein lohnendes Geschäft.

Die Europazentrale von Airbnb befindet sich in Irland. Auch wenn Wohnungsinhaber nur ein Zimmer ab und zu vermietet haben, ohne die Einnahmen zu versteuern, sollten sie nicht glauben, dass sie mit ihren Einnahmen ungeschoren davonkommen. Die Steuererklärungen, welche bei einer Entdeckung bzw. einer Selbstanzeige abzugeben sind, betreffen in der Regel die vergangenen zehn Jahre. Wie in Erfahrung gebracht wurde, hat anscheinend das Bundeszentralamt für Steuern eine Gruppenanfrage an Irland gerichtet und die Herausgabe der Daten der auf der Airbnb Plattform bezüglich aller registrierten und aktiven Vermieter verlangt. Die irische Finanzbehörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union -EUAHiG- ge­halten, die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt des Auskunftsersuchens, zu erteilen. Es ist also mit der Übermittlung der angefragten Daten wohl gegen Ende des Jahres zu rechnen und es stellt sich die Frage, ob im Moment noch eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist.

Im Fokus der Behörden stehen alle Sharing-Plattformen, gerade auch im Hinblick auf Urlaubsländer wie Spanien oder Italien. Die Vermieter von „Luftmatratze und Frühstück“ (= Airbnb) gehen ein hohes Risiko ein, wenn sie ihre Mieteinnahmen vor dem Finanzamt geheim halten. Für alle diejenigen Vermieter von Wohnungen, welche ihre Einkünfte erklärt haben, besteht kein Anlass zur Sorge; für diejenigen allerdings, welche die Bagatellgrenze der Einkommensteuerrichtlinie überschritten haben, ist es höchste Zeit ist zu prüfen, ob nicht die Einkünfte noch jetzt schnell nacherklärt werden. Um gleich einem Missverständnis vorzubeugen, dies gilt auch für eventuelle weitere Vermietungen von Wohnungen, welche man im Ausland besitzt (siehe z.B. in Spanien, Italien, etc.).

In diesem Zusammenhang müssen alle anfallenden Steuern erklärt werden, dies bedeutet einmal die Umsatzsteuer, da es sich um kurzfristige Vermietungen handelt und diese steuerpflichtig sind. Zu prüfen wird sein, ob nicht ggf. die Klein­unter­nehmerregelung helfen kann. Anfallen können weiter Gewerbesteuer und selbst­ver­ständlich die Einkommensteuer. Was die Gewerbesteuer angeht, kann es besonders für diejenigen Vermieter auf der Plattform kritisch werden, wenn diese als sog. „Super­host“ gelistet sind oder sie „hohe Bewertungszahlen“ aufweisen, denn dies kann auf eine starke gewerbliche Betätigung hindeuten. Was auch gerne übersehen wird, ist die Tatsache, dass bei einer beträchtlichen Anzahl deutscher Städte lokale Steuern (Be­her­bergungssteuer, Tourismustaxe etc. anfallen können) und sofern diese Vorschriften auf die Abgabenordnung verweisen gilt auch § 371 AO, sodass eine Nichtmeldung dieser Steuer oder Abgabe für die Wirksamkeit der Selbstanzeige negative Auswirkungen haben kann.

Ein Problem wird sicherlich die Frage der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige sein werden. Es geht immer um die Frage der Tatentdeckung, wobei natürlich die Registrierung auf dem Airbnb-Portal noch nichts darüber aussagt, wie die erzielten Einkünfte steuerlich behandelt wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Finanzämter schon aus Wirtschaftlichkeitsgründen, und um den Arbeitsaufwand gering zu halten, eine sogenannte „Goldene-Brücke“ anbieten, in dem Betroffenen mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen werden, eine strafbefreiende Selbst­anzeige abgeben zu können. Verlassen sollte man sich nicht darauf und eine Pflicht dazu gibt es nicht, so dass umgehendes Handeln das Gebot der Stunde ist.

In jedem Fall sollte qualifizierter Rat eingeholt werden, denn es ist sicher davon auszu­gehen, dass sobald die irische Regierung die Auskunft erteilt hat, die Problematik der Wirksamkeit einer selbstbefreienden Strafanzeige immer kritischer zu sehen ist und dann nicht nur eine Rückzahlung der Steuern nebst Verzinsung zu erfolgen hat, sondern eben auch strafrechtliche Konsequenzen zu gegenwärtigen sind. Spätestens mit Auswertung der Daten und Übersendung derselben an die jeweiligen Finanzämter dürfte es mehr als kritisch werden und es ist in jedem Fall höchste Eile geboten.

Im Hinblick auf den Umstand, dass nicht mehr allzu viel Zeit verbleibt, können Sie für erste einleitende Maßnahmen mich jederzeit kontaktieren. Ich stehe gerne jedem Betroffenen zur Verfügung, einmal bei der richtigen Formulierung der Anträge an das Finanzamt und bei der Abwehr von drohenden buß- bzw. strafrechtlichen Konse­quenzen. Meine E-Mail-Adresse lautet: awidmaier@widmaier-ra.com. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rechtsanwalt-widmaier.de.

Ich bin als Fachanwalt für Steuerrecht u.a. auf dem Gebiet der Selbstanzeigen schon seit Jahrzehnten tätig und habe in vielen Fällen der Nichterklärung von Kapitalerträgen Nacherklärungen für die betroffenen Steuerpflichtigen erfolgreich gefertigt sowie wirksame, und daher strafbefreiende, Selbstanzeigen für die Mandanten bei den Finanzämtern eingereicht. Für nahezu alle Fälle konnte von der strafrechtlichen Seite her eine Einstellung der Verfahren bei den Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) erreicht werden.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.10.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Autor: RA Axel Widmaier

Wann: 08.10.2018

Rückforderung von Ausschüttungen

Wie leidgeprüfte Anleger nochmals die Dummen sein sollen

Diese Frage stellt sich derzeit eine größere Anzahl von Anlegern des S&K-Fond Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2, welche unangenehme Post seitens des Insolvenzverwalters erhalten. 

Zusammen mit dem S&K Real Estate Value Added sollen in beiden Fonds bis zu 62 Millionen € an Anlegegeldern stecken. Mehre 1.000 private Investoren haben sich wahrscheinlich daran beteiligt und von diesen will nun der Insolvenzverwalter die in der Vergangenheit erfolgten Ausschüttungen in Höhe von rund 15 Millionen € teilweise zurückholen. 

U.a. stützt der Insolvenzverwalter seine Forderung darauf, dass bei der Verteilung der Ausschüttungen die Investoren unterschiedlich bedacht worden seien, was gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstoße. Eine zwischen die Anleger und die Beteiligungsgesellschaft geschaltete Treuhandgesellschaft sei nie ins Handelsregister eingetragen worden, weshalb die Anleger streng genommen nie wirklich Gesellschafter wurden.

Schließlich handle es sich auch bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne, sondern um Zahlungen aus einem Schneeballsystems, welche umgeschichtet worden seien. Die Auszahlungen solcher Scheingewinne seien im Falle der Insolvenz nach Ansicht des Insolvenzverwalters anfechtbar. 

Wenig tröstlich dann die Ansicht des Insolvenzverwalters, dass diejenigen Anleger, welche Ausschüttungen erhalten haben, diese nicht komplett abschreiben müssten. Gleich nach der Rücküberweisung könnten sie ja ihrerseits eine Forderung in gleicher Höhe zur Insolvenztabelle anmelden. Dass dies natürlich den Anleger noch mehr verärgern muss in Anbetracht nicht nur der Dauer eines solchen Verfahrens, sondern auch der Tatsache, dass bekanntermaßen die Quoten in einem Insolvenzverfahren erfahrungsgemäß sich als sehr Bescheiden darstellen dürften, braucht nicht weiter thematisiert werden.

Zumindest gibt es eine Hoffnung für diejenigen Anleger, welche von dem Insolvenzverwalter eine Forderung auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bereits zugestellt erhielten. Das Amtsgericht Northeim hat einem der betroffenen S&K - Investoren Recht gegeben. Ein Selbstläufer wird das Ganze für den Insolvenzverwalter also möglicherweise nicht, sodass es für jeden Betroffenen sich empfiehlt, rechtlichen Rat einzuholen. Eine gewisse Zurückhaltung ist allerdings soweit angebracht, als man nicht nur das Urteil des Amtsgerichts Northeim im Auge haben darf, denn jedes Amtsgericht kann prinzipiell erst einmal auch anders entscheiden und es ist auch hier noch nicht bekannt, ob das Urteil bereits Rechtskraft erlangt hat. 

Es bleibt nur zu hoffen, dass weitere Urteile zugunsten betroffener Anleger ausgehen werden. Zumindest ist positiv, dass das Gericht davon ausging, dass die Einwendungen des Insolvenzverwalters nicht verfangen und auch die Ausschüttungen nicht von den Anlegern unentgeltlich erlangt wurden, wie vom Insolvenzverwalter behauptet, sondern diese eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin darstellten, auf welche der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch habe. 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.06.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
 

Nachschlag gefällig!

So könnte man das Vorgehen vieler Finanzämter in den Verfahren betreffend Selbstanzeigen nach § 371 AO deuten.

Dabei geht es nicht um die eigentliche Steuer sondern um die erhobenen Zinsen im Rahmen der jeweils erlassenen Steuerbescheide. Bekanntermaßen verlangt der Fiskus von den betroffenen Steuerpflichtigen für die nicht erklärten Erträgnisse im Ausland die Steuern und Zinsen bis zu zehn Jahre zurück. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass die ertragssteuerliche Seite hat nichts mit den Verjährungsfristen betreffend die strafrechtliche Seite zu tun, welche kürzer sein können. 

Neben der nacherhobenen Steuer kommen zwei Arten von Zinsen zum Zuge, einmal nach § 233 AO und einmal nach § 235 AO (sogenannte Hinterziehungszinsen). Es gilt zwar der Grundsatz, dass nur einmal über einen bestimmten Zeitraum hinweg eine Verzinsung verlangt werden kann und auch nur für einen solchen Zeitraum, in dem die Steuern noch nicht entrichtet waren.

Zu beobachten ist allerdings, dass verschiedene Finanzämter bei dem Erlass der geänderten Steuerbescheide aufgrund einer Nacherklärung gerne die Zinsen bis zu dem Zeitpunkt berechnen, an dem die neuen Bescheide erlassen wurden. Ignoriert wird dabei völlig der Umstand, dass in vielen Fällen, so u.a. auch in der Beratungspraxis des Unterzeichners, den Steuerpflichtigen immer empfohlen wird, bei Einreichung einer Nacherklärung (Selbstanzeige) auch gleich einen geschätzten Steuerbetrag zu entrichten, welcher großzügig auszufallen hat, um aus der strafrechtlichen Gefahrenzone zu kommen. Ein Beispiel soll dies dokumentieren. Der Steuerpflichtige reicht im Oktober 2015 eine Nacherklärung für die zurückliegenden Steuerjahre ein. Im selben Monat entrichtet er einen geschätzten Betrag auf die zu zahlende Steuer an das Finanzamt, welcher den positiven Nebeneffekt hat, dass ein eventueller Überschuss mit 6% verzinst rückerstattet wird. Werden in der Folge die Unterlagen von den Banken im Ausland angefordert und die Nacherklärung gefertigt, ergehen nach einer Prüfung durch das Finanzamt im vorliegenden Fall z.B. im Dezember 2016, die geänderten Bescheide mit einer Zinsberechnung bis Dezember 2016. Diese Berechnung ist natürlich fehlerhaft, denn entscheidend ist die Zahlung im Rahmen der abgegebenen Nacherklärung im Oktober 2015. Im Einzelfall können hier je nach hinterzogenen Beträgen einige Tausend Euro an zu viel gezahlter Zinsen zusammenkommen. 

Der Unterzeichner selbst hat eine größere Anzahl solcher Fälle bearbeitet und überwiegend für die Mandanten noch Zinserstattungen durchsetzen können. In jedem Fall lohnt es sich, wenn man von einem solchen Verfahren betroffen war, die Bescheide zu überprüfen, vorausgesetzt, man hat bereits mit der Nacherklärung oder kurze Zeit danach schon einen signifikanten Betrag an das Finanzamt entrichtet. 

In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob heute noch eine Selbstanzeige nach § 371 AO Sinn macht, denn die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren wesentlich verschärft. Dies ist eindeutig zu bejahen, da im Hinblick auf den Umstand, dass sich einige Länderregierungen in Deutschland nicht davor scheuen, selbst durch einen Straftatbestand erlangte Daten anzukaufen, die Gefahr einer Entdeckung immer sehr hoch bleibt. Ist eine Tat aber einmal entdeckt, kommt eine Strafbefreiung nicht in Betracht. Viele Staaten geben mittlerweile auch aufgrund des Drucks der reichen Nationen nach und lockern massiv ihr Bankgeheimnis. Hinzukommen noch mögliche Hackerangriffe, welche dazu führen können, dass das Bankgeheimnis nicht mehr sicher ist (siehe Panama).

Aus diesem Grund sollte nach wie vor reiflich überlegt werden, ob nicht vor einer möglichen Entdeckung noch die Chance ergriffen wird, eine Nacherklärung beim Finanzamt einzureichen, um zumindest die Strafbefreiung zu erreichen. Von einer Nachentrichtung der Steuer bleibt man natürlich nicht verschont, genauso wenig von den zu zahlenden Zinsen. Bevor ein solcher Schritt eingeleitet wird, sollte jedoch eine umfangreiche Beratung eingeholt werden, denn hier kann viel falsch gemacht werden, wie Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit zeigen. Der Unterzeichner selbst ist seit vielen Jahren mit der Erstellung von Nacherklärungen (Selbstanzeigen) befasst und seit 1995 als Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2017 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Kapitalanlagen und Steuerberaterhaftung

Wenn man die einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu Kapitalanlagefällen zur Kenntnis nimmt und auch die Veröffentlichungen in der Presse, fällt auf, dass überwiegend die klassischen Finanzberater im Fokus stehen, seien es Banken, Vermittler etc. Weitgehend unberücksichtigt bleibt die Mitwirkung der Steuerberater bei der Entscheidung vieler Betroffener zu einer Vermögensanlage. 

Es hat sich aber herausgestellt, dass doch nicht wenige Steuerberater im Hinblick auf ihre Kenntnisse bezüglich der finanziellen Situation der Mandanten, diese Informationen nutzen, um sich ein nicht unbedingt geringes Zubrot zu verdienen. Zuerst einmal gilt aber, dass ein Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerliche Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen hat. Tut er dies nicht, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig. 

Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch beispielsweise dann besteht, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung des erstrebten Vorteils der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Der Bundesgerichtshof lässt auch keinen Zweifel daran, dass sofern eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dies ebenso zu Ersatzansprüchen führen kann. 

Gleiches gilt eben auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung. Noch problematischer wird es dann, wenn der Steuerberater ein eigenes massives Interesse daran hat eine solche Anlage zu vermitteln. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass ein Steuerberater dann zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) verpflichtet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er die Unterlagen, die Prospekte oder Zeichnungsscheine an den Anleger weiterleitet. Es wird darin ein eigenständiger mit dem Anleger geschlossener Vermittlungsvertrag gesehen.

Aber selbst dann, wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist nicht ausreichend und begründet im Ernstfall einen Schadensersatzanspruch des Anlegers.

Zu beachten ist auch, dass die Provisionsrechtsprechung des BGH auf die Steuerberater ebenfalls Anwendung findet. Lässt sich also ein Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage von dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten, ohne hierauf hinzuweisen, kann er sich ebenso schadensersatzpflichtig machen.

In jedem Fall sollte man sich nicht scheuen, solche möglichen Ansprüche prüfen zu lassen, insbesondere wenn die Initiative von dem Steuerberater ausging und zu vermuten ist, dass ein Eigeninteresse, wohl überwiegender Natur finanzieller Art, dahinterstand.

Als Fachanwalt für Steuerrecht berate ich seit über 15 Jahren geschädigte Anleger über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und vertrete auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben. 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Warum nicht gleich den Steuerrechts-Fachanwalt beauftragen?

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil, AZ: IX ZR 186/14, entschieden, dass ein Steuerberater, der mit einer Vertretung im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, keine Verpflichtung hat, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater des Geschädigten und auf die möglicherweise drohende Verjährung hinzuweisen. Der Geschädigte hatte von seinem jetzigen Steuerberater Schadenersatz begehrt, da dieser ihn nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen seinen früheren Steuerberater hingewiesen habe. 

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet und auch berufsrechtlich nicht berechtigt ist, zivilrechtliche Regressansprüche geltend zu machen. Der dem Steuerberater erteilte Auftrag beschränkt sich damit naturgemäß auf das Steuerrecht. Hätte seinerzeit der Geschädigte einen Fachanwalt für Steuerrecht beauftragt, wäre dieses Ergebnis nicht eingetreten, da ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen und ihn entsprechend zu belehren. Da ein Fachanwalt für Steuerrecht sowohl steuerliche als auch rechtliche Leistungen erbringen kann, hätte dieser neben der Führung des Einspruchsverfahrens den Auftraggeber auch bezüglich eventueller Ansprüche gegen den früheren Steuerberater aufklären müssen. 

Das Fazit ist, bei einem geplanten Beraterwechsel, und sofern die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine mögliche Schlechtleistung des vorherigen Beraters im Raume steht, sich gleich an einen Spezialisten zu wenden, der beide Felder bearbeiten darf.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Das Ende der Selbstanzeige?

Diese Frage kann man sich getrost stellen, wenn man den jüngsten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Kenntnis nimmt, welcher nun vorgelegt wurde und zur Verschärfung der Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige führt. Nimmt man die geplanten Maßnahmen zur Kenntnis, muss sich einem der Gedanke aufdrängen, dass weitere Selbstanzeigen nicht gewünscht sind. Es soll zwar grundsätzlich das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige bestehen bleiben, deutlich verschärft werden aber die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen. Das Gesetz soll zum 01.01.2015 Inkrafttreten, sodass man sich in der Tat überlegen sollte, ob nicht schnellstens noch Handlungsbedarf vor dem anstehenden Jahreswechsel gegeben ist.

Geplant ist u.a., die Grenze bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages straffrei bleiben soll, von € 50.000,00 auf € 25.000,00 abzusenken. Der dann für einen solchen Fall zu zahlende Geldbetrag soll zukünftig vom Hinterziehungsvolumen her gesehen gestaffelt werden. So ist geplant, bei einem Hinterziehungsbetrag bis zu € 100.000,00 einen Strafzuschlag von 10% zu erheben, ab € 100.000 bis 1.000.000,00 15% und über € 1.000.000,00 20%. Bisher lag der Strafzuschlag einheitlich bei 5%.

Darüber hinaus sollen bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuert werden können. Hinzukommen soll die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen als weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.

Die Strafverfolgungsverjährung soll von derzeit 5 auf 10 Jahre ausgedehnt werden, was bisher nur für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung galt. Damit wird die einfache Steuerhinterziehung mit Delikten wie Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder bewaffneter Raubüberfall (§ 250 Abs. II StGb) gleichgestellt!! 

Es soll an dieser Stelle in Erinnerung gerufen werden, dass in der Vergangenheit auch deutsche Parteien, welche nunmehr diese massiven Verschärfungen fordern, selbst schwarze Konten im Ausland unterhielten.

Ein weiteres Problem zeigt sich verstärkt darin, als immer mehr Staaten bzw. die dortigen Banken die Anleger auffordern, reinen Tisch zu machen. 

Was ist bei einer Selbstanzeige/Nacherklärung zu beachten:

Sie sollten sich in jedem Fall sachkundigen Rat einholen, denn es reicht definitiv nicht aus, die bei den Banken angeforderten Unterlagen dem Finanzamt vorzulegen. Das Problem liegt darin, als die Unterlagen der Banken, dies zeigt die Erfahrung des Unterzeichners in vielen bisher bearbeiteten Fällen, öfters nicht stimmig, teilweise falsch und teilweise nicht vollständig sind, was dazu führen kann, dass die Selbstanzeige ins Leere geht und es bei der Strafbarkeit bleibt. In jedem Fall sind die Erträgnisauf-stellungen, auch die Ermittlung der sonstigen Einkünfte (Spekulationsgewinne), sehr sorgfältig aufzubereiten und dem Finanzamt geordnet und nachvollziehbar darzulegen. 

Besonders hinzuweisen ist bei der Formulierung einer Selbstanzeige an das Finanzamt, wenn die Unterlagen noch nicht vollständig vorhanden sind, dass eine entsprechend großzügige Schätzung vorgenommen und lieber höhere Beträge gezahlt werden, damit man auf der sicheren Seite ist. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen akzeptiert allenfalls eine Abweichung bei der Schätzung der Steuern bis zu 5%, was aber schnell überschritten sein kann. Da ein gezahltes Zuviel vom Fiskus rückerstattet, ggf. auch verzinst wird, sollte bei der Schätzung keine Zurückhaltung geübt werden, insbesondere, wenn man sich aus verständlichen Gründen über die Jahre hinweg keinen vollständigen Überblick über die Erträgnisse verschaffen konnte. 

Definitiv ist ein gesteigerter Handlungsbedarf vor dem Jahresende angesagt, sollten sich Betroffene noch entscheiden, den Weg der Steuerehrlichkeit zu suchen. 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Geschädigt durch Fiskus

Wie man als bereits Geschädigter durch den Fiskus nochmals benachteiligt werden kann

Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einem Urteil vom 11.02.2014 (VIII R 520/12) ent-schieden, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen können, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlan-gen des Anlegers zur Auszahlung der gutge-schriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Diese Entscheidung bestätigt eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.03.2010 (VIII R 4/07). 

Es wird zwar anerkannt, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers dann fehlen kann, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Dies gelte aber schon dann nicht mehr, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahe legt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern und die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auf Aufforderung hin ausbezahlt. Dies selbst dann, wenn das angelegte Kapital schon gar nicht mehr vorhanden ist. Ver-langt wird in der Regel bei der Annahme der Wertlosigkeit des Anspruchs ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems.

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es von äußerster Wichtigkeit konkret darüber nachzudenken, welche Maßnahmen man ergreift, um diese steuerlichen Nachteile nicht in Kauf nehmen zu müssen. Dies erfordert eine sorgfältige steuerliche Beratung und Prüfung der Anlage durch einen Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater. Dies fängt schon damit an, wie man auf solche Angebote eines Betreibers hin reagieren sollte. 

Auf der anderen Seite ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Anlageformen, bei denen es um hoch verzinsliche Kapitalanlagen geht, sehr oft ein sogenanntes Schneeballsystem dahinter steckt. Solche Systeme werden im Normalfall als Anlage-betrug eingestuft. Das System ist jedes Mal das Gleiche, indem jemand hohe Zinssätze verspricht und Kapital einsammelt, meistens von gutgläubigen Anlegern. Aus dem Kapital und dem Kapital weiterer Anleger werden dann die versprochenen Zinsen bezahlt. Von einer Investition des eingesetzten Kapitals kann normalerweise keine Rede sein und problematisch wird es dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Geld stehen gelassen und die Zinsen in das System wieder reinvestiert werden. Genau hier schlägt dann der Fiskus mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.

Dahinter steht der Gedanke, dass der Anleger ja, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs, sein Geld hätte bekommen können. Reinvestiert er es wieder, dann handelt es sich eben um steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen (anders ausgedrückt: selbst schuld). Die Einkünfte werden also nicht nur erzielt, wenn die Zinsen tatsächlich ausge-zahlt werden, sondern auch bei einer entsprechenden Gutschrift, ob das Geld letztendlich nachher vorhanden ist, interessiert den Fiskus nicht, wohl aber den gebeutelten Anleger. Dieser glaubt manchmal, mit seinem Tun eine Anlage zu retten, hat aber vielfach nur das Nachsehen. 

Dieser Text gibt den beitrag vom 06.05.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

„Steuerbetrüger bekommen kalte Füße“

So lautete der Aufmacher der tagesschau.de Ende März 2014.

Nach deren Mitteilung soll die Zahl der Selbstanzeigen von Steuerhinterziehern im ersten Quartal 2014 in die Höhe geschnellt sein. Von Januar bis März seien bundesweit 13500 Anzeigen, wie eine Umfrage der Nachrichtenagentur dpa bei den Finanzministerien der Länder ergab, eingegangen. Was ist die Ursache für diese ansteigende Zahl? Hierfür gibt es mehrere Gründe:

Sicherlich hat der Fall Uli Hoeneß und Alice Schwarzer das Ganze noch mehr ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Im Falle Hoeneß kam es zu einer Haftstrafe von 3 1/2 Jahren, dennoch enden vielfach die Fälle der strafbefreienden Selbstanzeigen mit den Wirkungen einer Einstellung des Verfahrens und der Zahlung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen.

Nach einer jüngst erfolgten Erhebung sollen die meisten Selbstanzeigen in Baden-Württemberg eingegangen sein, wobei die Mehreinnahmen auf € 47,8 Millionen geschätzt werden. Auch Nordrhein-Westfalen und Hessen sind stark vertreten. Natürlich haben prominente Fälle, insbesondere wenn sie massiv durch die Presse gezogen werden, für den Fiskus den Vorteil, dass damit erheblich Druck ausgeübt wird, was immer wieder zu neuen Wellen von Selbstanzeigen führt. Es hat sich herausgestellt, dass dieser Weg erfolgversprechender ist, als die Auswertung der durch den rechtlich problematischen Ankauf von Steuer CD`s zu erwartende Erfolg. Es besteht bei den angekauften CD`s oftmals das Problem doppelter Datensätze, fehlender Adressangaben etc., sodass mit der Veröffentlichung des Ankaufs von Steuer-CD`s eben hauptsächlich auch nur Druck gemacht werden soll, als dass sie einen solch großen Erfolg bringen. 

Sehr ertragreich sind in jedem Fall die Eigenanzeigen der Betroffenen, da in den meisten Fällen von ihnen reiner Tisch gemacht wird und ein eigener Ermittlungsaufwand des Fiskus zu vernachlässigen ist. 

Hinzu kommt neuerdings, dass die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden sollen. Immer öfter fordern die Ländervertreter in diesem Zusammenhang ein härteres Vorgehen. So haben sich die Finanzminister am 27.03.2014 in Berlin im Grundsatz darauf verständigt, zwar grundsätzlich das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige beizubehalten, die Details der Verschärfung sind aber nicht unbeträchtlich. Das nächste Treffen ist schon auf den 09.05.2014 geplant. 

Hierzu soll u.a. ein höherer Strafzuschlag, welcher auf die hinterzogenen Steuern zu leisten ist, gehören. Er beträgt derzeit 5% und wird zusätzlich zum Verzugszins von 6% erhoben. Er soll auf 10 % angehoben werden. Anzumerken ist allerdings, dass der Strafzuschlag erst zu entrichten ist, wenn der hinterzogene Betrag 50.000,00 € und mehr beträgt. Die 50.000,00 € beziehen sich auf das Jahr und Steuerart. Ab dieser Grenze beginnt auch die sogenannte schwere Steuerhinterziehung. Allerdings will man auch prüfen, ob dieser Betrag noch weiter abgesenkt werden kann. 

In der Diskussion ist auch, die strafrechtliche Verjährung in den Fällen einfacher Steuerhinterziehung anzupassen.

Unabhängig davon, wie es nun konkret weitergehen wird, sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Banken, u.a. auch die in der Schweiz, den Zugriff auf das eigene Konto erschweren, denn es wird vielfach eine Bescheinigung des Finanzamtes verlangt, aus der sich ergeben muss, dass die im Ausland erzielten Einkünfte steuerlich erklärt werden. In vereinzelten Fällen wurden sogar Abhebungen vom Konto verweigert mit dem Hinweis, diesen Nachweis erst einmal vorzulegen. 

Bei der Formulierung einer Selbstanzeige/Nacherklärung ist besondere Sorgfalt geboten. Es reicht definitiv nicht aus, unkontrolliert die Unterlagen der Banken sozusagen an das Finanzamt weiterzureichen. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur Zinserträge im Spiel sind, sondern auch sogenannte Spekulationsgewinne, z.B. aus Aktiengeschäften, vorliegen. Hier kann es nach den Erfahrungen des Autors zu Ungenauigkeiten in den Unterlagen aufgrund unsorgfältiger Bearbeitung durch die Banken kommen. Deren Motivation ist erfahrungsgemäß im Falle einer Beendigung der Geschäftsbeziehung stark rückläufig. Da der Steuerpflichtige sich vollständig und richtig zu offenbaren hat, bleibt ein solches Versagen der Bank im Zweifel an ihm hängen, was Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige haben kann. Hierbei kann ein nicht unbeträchtlicher Prüfungsaufwand im Hinblick auf die Unterlagen entstehen. 

Besonders wichtig ist es, bei der Formulierung einer Selbstanzeige/Nacherklärung an das Finanzamt, u.a. wenn die Unterlagen noch nicht vollständig vorhanden sind, eine entsprechend großzügige Schätzung vorzunehmen und diese höher ausfallen zu lassen, damit man auf der sicheren Seite ist. Der BGH akzeptiert allenfalls ein Abweichen der geschätzten Steuer von 5%, was schnell überschritten sein kann. Da ein gezahltes Zuviel vom Fiskus zurückerstattet wird und zwar auch verzinst, sollte keine zu große Zurückhaltung bei der Schätzung ausgeübt werden.

Abschließend ist anzumerken, dass nach Ansicht des Autors die Rahmenbedingungen sich definitiv weiter verschlechtern werden. Über die zurückliegenden Jahren hinweg gab es keine Erleichterungen, ganz im Gegenteil, wer noch darauf spekuliert, nicht erwischt zu werden, wird sich wahrscheinlich über kurz oder lang verwundert die Augen reiben.

Damit es richtig verstanden wird, dies soll keine Panikmache sein, es ist lediglich die nüchterne Einschätzung der Rechtsentwicklung, welche der Autor als Fachanwalt für Steuerrecht und Bearbeiter einer Vielzahl solcher Fälle seit über 10 Jahren gemacht hat.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.04.2014 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.