6000 Betten werden jede Nacht im größten Hotel Deutschlands belegt und wer bezahlt die Steuern?
Die Idee einen Marktplatz für die Buchung und Vermietung von privaten Unterkünften, ähnlich einem Hotel Reservierungssystem anzubieten, kommt aus den Vereinigten Staaten. Der entsprechende Community-Marktplatz Airbnb ist eine Wohnungsplattform auf der sowohl gewerbliche als auch private Vermieter ihre Wohnung oder ihr Haus wie ein Hotelzimmer zur Vermietung anbieten.
Der Gedanke des Sharings, egal ob Auto oder Wohnung, ist weltweit verbreitet. Aber mit einem Dankeschön unter Gleichgesinnten ist es hier nicht mehr getan. Wenn Nacht für Nacht in Deutschland ungefähr 6000 Betten gebucht und belegt werden, fließt natürlich auch viel Geld. Es ist ein lohnendes Geschäft.
Die Europazentrale von Airbnb befindet sich in Irland. Auch wenn Wohnungsinhaber nur ein Zimmer ab und zu vermietet haben, ohne die Einnahmen zu versteuern, sollten sie nicht glauben, dass sie mit ihren Einnahmen ungeschoren davonkommen. Die Steuererklärungen, welche bei einer Entdeckung bzw. einer Selbstanzeige abzugeben sind, betreffen in der Regel die vergangenen zehn Jahre. Wie in Erfahrung gebracht wurde, hat anscheinend das Bundeszentralamt für Steuern eine Gruppenanfrage an Irland gerichtet und die Herausgabe der Daten der auf der Airbnb Plattform bezüglich aller registrierten und aktiven Vermieter verlangt. Die irische Finanzbehörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union -EUAHiG- gehalten, die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt des Auskunftsersuchens, zu erteilen. Es ist also mit der Übermittlung der angefragten Daten wohl gegen Ende des Jahres zu rechnen und es stellt sich die Frage, ob im Moment noch eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist.
Im Fokus der Behörden stehen alle Sharing-Plattformen, gerade auch im Hinblick auf Urlaubsländer wie Spanien oder Italien. Die Vermieter von „Luftmatratze und Frühstück“ (= Airbnb) gehen ein hohes Risiko ein, wenn sie ihre Mieteinnahmen vor dem Finanzamt geheim halten. Für alle diejenigen Vermieter von Wohnungen, welche ihre Einkünfte erklärt haben, besteht kein Anlass zur Sorge; für diejenigen allerdings, welche die Bagatellgrenze der Einkommensteuerrichtlinie überschritten haben, ist es höchste Zeit ist zu prüfen, ob nicht die Einkünfte noch jetzt schnell nacherklärt werden. Um gleich einem Missverständnis vorzubeugen, dies gilt auch für eventuelle weitere Vermietungen von Wohnungen, welche man im Ausland besitzt (siehe z.B. in Spanien, Italien, etc.).
In diesem Zusammenhang müssen alle anfallenden Steuern erklärt werden, dies bedeutet einmal die Umsatzsteuer, da es sich um kurzfristige Vermietungen handelt und diese steuerpflichtig sind. Zu prüfen wird sein, ob nicht ggf. die Kleinunternehmerregelung helfen kann. Anfallen können weiter Gewerbesteuer und selbstverständlich die Einkommensteuer. Was die Gewerbesteuer angeht, kann es besonders für diejenigen Vermieter auf der Plattform kritisch werden, wenn diese als sog. „Superhost“ gelistet sind oder sie „hohe Bewertungszahlen“ aufweisen, denn dies kann auf eine starke gewerbliche Betätigung hindeuten. Was auch gerne übersehen wird, ist die Tatsache, dass bei einer beträchtlichen Anzahl deutscher Städte lokale Steuern (Beherbergungssteuer, Tourismustaxe etc. anfallen können) und sofern diese Vorschriften auf die Abgabenordnung verweisen gilt auch § 371 AO, sodass eine Nichtmeldung dieser Steuer oder Abgabe für die Wirksamkeit der Selbstanzeige negative Auswirkungen haben kann.
Ein Problem wird sicherlich die Frage der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige sein werden. Es geht immer um die Frage der Tatentdeckung, wobei natürlich die Registrierung auf dem Airbnb-Portal noch nichts darüber aussagt, wie die erzielten Einkünfte steuerlich behandelt wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Finanzämter schon aus Wirtschaftlichkeitsgründen, und um den Arbeitsaufwand gering zu halten, eine sogenannte „Goldene-Brücke“ anbieten, in dem Betroffenen mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen werden, eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können. Verlassen sollte man sich nicht darauf und eine Pflicht dazu gibt es nicht, so dass umgehendes Handeln das Gebot der Stunde ist.
In jedem Fall sollte qualifizierter Rat eingeholt werden, denn es ist sicher davon auszugehen, dass sobald die irische Regierung die Auskunft erteilt hat, die Problematik der Wirksamkeit einer selbstbefreienden Strafanzeige immer kritischer zu sehen ist und dann nicht nur eine Rückzahlung der Steuern nebst Verzinsung zu erfolgen hat, sondern eben auch strafrechtliche Konsequenzen zu gegenwärtigen sind. Spätestens mit Auswertung der Daten und Übersendung derselben an die jeweiligen Finanzämter dürfte es mehr als kritisch werden und es ist in jedem Fall höchste Eile geboten.
Im Hinblick auf den Umstand, dass nicht mehr allzu viel Zeit verbleibt, können Sie für erste einleitende Maßnahmen mich jederzeit kontaktieren. Ich stehe gerne jedem Betroffenen zur Verfügung, einmal bei der richtigen Formulierung der Anträge an das Finanzamt und bei der Abwehr von drohenden buß- bzw. strafrechtlichen Konsequenzen. Meine E-Mail-Adresse lautet: awidmaier@widmaier-ra.com. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rechtsanwalt-widmaier.de.
Ich bin als Fachanwalt für Steuerrecht u.a. auf dem Gebiet der Selbstanzeigen schon seit Jahrzehnten tätig und habe in vielen Fällen der Nichterklärung von Kapitalerträgen Nacherklärungen für die betroffenen Steuerpflichtigen erfolgreich gefertigt sowie wirksame, und daher strafbefreiende, Selbstanzeigen für die Mandanten bei den Finanzämtern eingereicht. Für nahezu alle Fälle konnte von der strafrechtlichen Seite her eine Einstellung der Verfahren bei den Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) erreicht werden.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.10.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.